Satzung

Freie Wählergruppe der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein e.V.

Präambel

Die Freie Wählergruppe der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein e.V. ist ein Zusammenschluss von freien, an der Kommunalpolitik interessierten Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinden Lauterecken und Wolfstein (ab 2014 Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein).
Sie bekennt sich zur demokratischen Grundordnung des freiheitlichen Rechtsstaates und damit zur Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz ohne Rücksicht auf Geschlecht, Rasse, Konfession oder Parteizugehörigkeit.

§ 1
Name, Sitz und Rechtsform

(1.) Der Verein führt den Namen
Freie Wählergruppe der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein e.V.
(nachfolgend FWG genannt)

(2.) Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern eingetragen.

(3.) Der Verein umfasst das Gebiet der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein und hat seinen Sitz in Lauterecken.

(4.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck

(1.) Die FWG ist parteipolitisch unabhängig und neutral.

(2.) Organisation und Tätigkeit entsprechen demokratischen Grundsätzen und regeln sich nach den geltenden Rechtsbestimmungen und Gesetzen.

(3.) Die FWG bezweckt die Wahrnehmung kommunalpolitischer Interessen in der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein und verfolgt das Ziel, bei der Gestaltung der verwaltungsmäßigen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein mitzuwirken.

(4.) Die FWG nimmt mit einem eigenen Wahlvorschlag an den Wahlen des Verbandsgemeinderates teil.

(5.) Die FWG ist Mitglied des Kreisverbandes Freier Wählergruppen im Landkreis Kusel e.V.

§ 3
Mitgliedschaft

(1.) Mitglied der FWG können natürliche Personen werden, die sich zu den demokratischen Grundsätzen bekennen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zum Beitritt erforderlich. Volljährige müssen Inhaber der bürgerlichen Ehrenrechte sein.

(2.) Die Mitgliedschaft in einer politischen Partei oder konkurrierenden Gruppe schließt den Beitritt zur FWG aus.

(3.) Die Aufnahme als Mitglied bei der Freien Wählergruppe der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein e.V. erfolgt auf schriftlichen oder mündlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(4.) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen.

(5.) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied zum Ende des Geschäftsjahres aus der FWG austreten. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitgliedes. Tritt das Mitglied einer politischen Partei oder konkurrierenden Gruppe bei, endet damit unmittelbar die Mitgliedschaft in der FWG.

(6.) Ein Mitglied kann aus der FWG ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interesse des Vereins verletzt hat.
Eine Interessenschädigung ist insbesondere dann gegeben,
a) wenn eine ehrenrührende strafbare Handlung, die durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wird, vorliegt,
b) wenn öffentlich gegen die FWG Stellung genommen wird,
c) wenn vertrauliche Vorgänge in der FWG veröffentlicht oder an Gegner der FWG weitergegeben werden,
d) wenn das Vermögen, das der FWG gehört, veruntreut wird.

Ein Mitglied kann darüber hinaus ausgeschlossen werden, wenn es sich mit der Zahlung von mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand befindet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(7.) Gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss als Mitglied in der FWG steht dem Mitglied ein Widerspruchsrecht innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme zu. Über diesen Widerspruch entscheidet der Ehrenausschuss in einer Frist von 6 Wochen. Gegen die Entscheidung des Ehrenausschusses kann der Rechtsweg beschritten werden.

§ 4
Rechte und Pflichten

(1.) Das Mitglied hat das Recht, an Versammlungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.

(2.) Die Mitglieder sind verpflichtet, die in § 2 genannten Aufgaben und Ziele der FWG zu fördern und den im Rahmen dieser Satzung gefassten Beschlüsse nachzukommen.

(3.) Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Aufwendungen der FWG von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

(4.) Der Vorstand kann die Jahresbeiträge auf Antrag erlassen oder stunden, wenn das Mitglied nachweist, dass es nicht in der Lage ist, die Jahresbeiträge zu zahlen.

§ 5
Organe des FWG

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ehrenausschuss.

§ 6
Mitgliederversammlung

(1.) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der FWG. Sie beschließt über alle Angelegenheiten der FWG, soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs festlegt. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a) Feststellung und Änderung der Satzung
b) Aufstellung der Grundsätze für die Arbeit der FWG
c) Aufstellung der Kandidatinnen/Kandidaten für den Verbandsgemeinderat oder sonstige Gremien der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein und Festlegung der Reihenfolge der Kandidatinnen/Kandidaten gemäß den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) Genehmigung der Jahresrechnung
f) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
g) Entlastung des Vorstandes
h) Wahl der Vorstandsmitglieder
i) Wahl des Ehrenausschusses
j) Wahl von 2 Kassenprüfern
k) Auflösung des Vereins.

Jede anwesende Person, die Mitglied der FWG ist, ist mit einer Stimme stimmberechtigt.

§ 7
Einberufung der Mitgliederversammlung

(1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes von der/dem Vorsitzenden mindestens alle zwei Jahre einmal einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt, oder wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Verhandlungspunkte verlangen.

(2.) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, mindestens zwei Wochen vorher.
(3.) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, einschließlich Dringlichkeitsanträge sind in der Regel mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem/der Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Sie sind von dem/der Vorsitzenden auf die Tagesordnung zu setzen, wenn die Mitgliederversammlung die Behandlung zulässt.

§ 8
Leitung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

(1.) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von ihren/seinen stellvertretenden Vorsitzenden in der gewählten Reihenfolge oder von einer/m durch die Mitgliederversammlung bestimmten Dritten geleitet.

(2.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 9
Durchführung der Mitgliederversammlung

(1.) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht gezählt werden. Zu Satzungsänderungen, insbesondere zur Abänderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins, ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.

(2.) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dass mindestens 10 % der anwesenden Stimmberechtigten eine Geheimabstimmung verlangen.

(3.) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die dem Zweck der FWG betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, um abzuklären, ob die Gemeinnützigkeit der FWG im steuerlichen Sinne durch die Beschlüsse beeinträchtigt werden könnte.

§ 10
Protokoll der Mitgliederversammlung

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das insbesondere die Beschlüsse, die Anwesenheitsliste sowie die Feststellung zur ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlung zu umfassen hat. Das Protokoll ist von der/m Versammlungsleiter/in und der/m Schriftführer/in oder, wenn die Mitgliederversammlung eine/n besondere/n Protokollführer/in bestimmt hat, von dieser/diesem zu unterschreiben, den Mitgliedern auf Anforderung zuzusenden und der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen.

§ 11
Vorstand

(1.) Der Vorstand besteht aus:
• der/m 1. Vorsitzenden
• der/m 1. stellvertretenden Vorsitzenden
• der/m 2. stellvertretenden Vorsitzenden
• der/m Schriftführer/in
• der/m Schatzmeister/in
• der/m Beauftragten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

(2.) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist für alle Ämter möglich. Abwesende können nur gewählt werden, wenn ihr schriftliches Einverständnis vorliegt.

(3.) Die Wahl erfolgt unter Leitung eines dreiköpfigen Wahlausschusses, dessen Mitglieder nicht dem Vorstand angehören. Er wird auf Zuruf und durch Abstimmung gebildet. Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stimmen gezählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Das Wahlergebnis ist in der Niederschrift der Mitgliederversammlung aufzunehmen und vom Wahlausschuss unterschreiben zu lassen.

(4.) Die Wahl erfolgt grundsätzlich geheim. Sie kann per Akklamation durchgeführt werden, wenn die Mitgliederversammlung einstimmig zustimmt.

(5.) Scheidet die/der Vorsitzende vor Ablauf ihrer/seiner Amtszeit aus, so führen deren/dessen Stellvertreter/innen in ihrer gewählten Reihenfolge die Geschäfte weiter. Scheidet ein anderes Mitglied des Vorstandes vor Ablauf aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied des Vereins, das dazu geeignet und bereit ist, mit der vorläufigen Amtsführung bis zur nächsten Wahl zu betrauen.

§ 12
Aufgaben des Vorstandes

(1.) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er hat Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen.

(2.) Der Verein wird durch den/die 1. Vorsitzende/n und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Jede/r vertritt allein. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der/die 1. stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet ist, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden und der/die 2. stellvertretende Vorsitzende verpflichtet ist, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung der/des 1. stellvertretenden Vorsitzenden auszuüben.

(3.) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der FWG und beschließt über die Angelegenheiten, die ihm die Satzung zuweist oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt. Er wird von der/m Vorsitzenden einberufen.

(4.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse müssen mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/s Vorsitzenden. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift abzufassen, die von der/m Vorsitzenden und der/m jeweiligen Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Für die Durchführung der Beschlüsse ist die/der Vorsitzenden verantwortlich.

(5.) Die/Der Schatzmeister/in besorgt das Kassen- und Rechnungswesen. Sie/Er erstattet in der Mitgliederversammlung den Kassenbericht.

(6.) Die/Der Schriftführer/in führt das Protokoll über die genannten Versammlungen. Die Aufgabe kann bei sich ergebender Notwendigkeit auch einer/m anderen Teilnehmer/in für die Sitzung übertragen werden. Über alle Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen. Sie sind von der/dem Versammlungsleiter/in der Sitzung und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen.

§ 13
Kassenprüfer/in

(1.) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen auf die Dauer von zwei Jahren.

(2.) Diese haben das Recht, jederzeit die Kasse der FWG zu überprüfen und über die Prüfung der gesamten Buchführung der Mitgliederversammlung zu berichten. Weiterhin beantragen sie bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. Sie können unbegrenzt wiedergewählt werden.

§ 14
Beauftragte/r für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

(1.) Die/Der Beauftragte für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (BPÖ) ist im Verein für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zuständig und als Mitglied des Vorstandes in den internen Informationsfluss der FWG stets eingebunden. Die/Der BPÖ unterstützt den Vorstand bei allen öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen.
Zu diesen Maßnahmen gehören u.a.:
• die Mitgliederwerbung
• Kontakt zu den örtlichen und regionalen Medien
• Pressearbeit und Mitwirkung an Veröffentlichungen und Publikationen für vereinsinterne und externe Medien
• Unterstützung bei der Erstellung und Organisation von Präsentationen (Vorträge und Informationsveranstaltungen), insbesondere Themenauswahl., Ablaufgestaltung, Moderation und Gästebetreuung.

(2.) Außerdem ist die/der BPÖ für die Dokumentation und Archivierung von Aktionen (Wahlen, Jubiläen, Historisches, etc.) innerhalb des Vereins zuständig. Für diese Tätigkeiten kann die/der BPÖ, nach Absprache mit dem Vorstand, durch andere Mitglieder der FWG zeitbegrenzt unterstützt werden.

§ 15
Ehrenausschuss

(1.) Die FWG richtet einen Ehrenausschuss ein.

(2.) Der Ehrenausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die nicht Mitglied des Vorstandes sind.

(3.) Die Mitglieder des Ehrenausschusses werden von der Mitgliedsversammlung für zwei Jahre gewählt. Für die Wahl gelten die Bestimmungen des § 11, Abs. 2 – 4 der Satzung.

(4.) Streitigkeiten jeder Art zwischen Mitgliedern der FWG werden von dem Ehrenausschuss entschieden. Weiterhin ist er für die Entscheidung nach § 3, Abs. 7 der Satzung zuständig.

§ 16
Auflösung des Vereins

(1.) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung.
(2.) Im Falle der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren mit einfacher Stimmenmehrheit, die mit der Liquidation des Vereinsvermögens betraut wird.

(3.) Das bei der Auslösung des Vereins oder dem Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen ist für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Hierzu ist das Restvermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder einer anderen steuerbegünstigen Körperschaft zu übertragen, wobei gewährleitstet sein muss, dass das zweckgebundene Vermögen bestimmungsgemäß verwendet wird. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft.

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 24.03.2014 beschlossen.